Mitarbeitergremien

Als Mitarbeitergremien sind die Mitarbeitervertretung  und die Schwerbehindertenvertretung aktiv.

Mitarbeitervertretung

Friedhelm Nienhaus
Vorsitzender der Mitarbeitervertretung (MAV)
Telefon: 02591/231-0

Was ist eine MAV?
In Betrieben gibt es Betriebsräte, in Behörden gibt es Personalräte, geregelt durch das Betriebsverfassungsgesetz bzw. die Personalvertretungsgesetze. Diese Gesetze gelten jedoch nicht für die Kirchen und ihre Einrichtungen. Diese Sonderstellung ist im Grundgesetz Art. 140 verankert.
Die Katholische Kirche hat die Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) erlassen. Der wesentliche Unterschied zum Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsgesetz besteht in der betrieblichen Mitbestimmung. Laut MAVO hat die MAV nur das Recht auf Information und Mitberatung, jedoch keine Entscheidungsrechte.

Was macht eine MAV?
Eine MAV strebt eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem „Dienstgeber“ (Arbeitgeber in der MAVO-Sprache) an. Sie achtet darauf, dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gleich und gerecht behandelt werden. Sie tritt für eine gute Zusammenarbeit ein und stärkt das Verständnis für den kirchlichen Auftrag der Einrichtung. Sie nimmt Anregungen und berechtigte Beschwerden entgegen, trägt sie vor und sorgt ggf. für Abhilfe.

Wie hilft die MAV?
Sie setzt sich für Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsförderung ein und wirkt auf frauen- und familienfreundliche Arbeitsplätze hin.

Seit 1971 gibt es im St. Marien-Hospital Lüdinghausen die MAV. Neun Mitglieder bilden den Vorstand, der alle 4 Jahre gewählt wird.

Die Schwerbehindertenvertretung

Susanne Kopp
Vertrauensfrau für Schwerbehinderte

Telefon: 02591/231-223

Die Schwerbehindertenvertretung hat gem. §25 Abs. 1 Schwerbehindertengesetz die Eingliederung Schwerbehinderter in den Betrieb oder die Dienststelle zu fördern und die Interessen der Schwerbehinderten zu vertreten. Sie Schwerbehindertenvertretung wird von den im Berieb beschäftigten Schwerbehinderten und Gleichgestellten gewählt. Die Wahl richtet sich nach § 24 Schwerbehindertengesetz in Verbindung mit der Wahlordnung. Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung beträgt 4 Jahre.
Die letzte Wahl fand im November 2006 statt.
Das Amt der Schwerbehindertenvertretung ist ein Ehrenamt.
Wie auch die Mitglieder der Mitarbeitervertretung darf die Schwerbehindertenvertretung in Ausübung ihres Amtes nich behindert werden, auch darf sie nicht benachteiligt oder bevorzugt werden und ist in notwendigem Umfang von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen.

Der Vertrauensmann der Schwerbehinderten hat das Recht, an den Sitzungen der Mitarbeitervertretung teilzunehmen und ist, soweit es Angelegenheiten der Schwerbehinderten betrifft, auch berechtigt, Anträge zu stellen und ist bei Abstimmungen hierüber stimmberechtigt.
Ebenso wie die Mitarbeitervertretung besteht auch für die Schwerbehindertenvertretung die Schweigepflicht. Jede Mitarbeiterin, jeder Mitarbeiter, welche sich an die Schwerbehindertenvertretung wenden, können sicher sein, dass die Angelegenheiten vertraulich behandelt werden.

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