Gesetzliche Grundlage

Die gesetzlichen Anforderungen an die Qualitätssicherung der Krankenhäuser werden vom Gesetzgeber hauptsächlich im § 137 des SGB V definiert.
Darin wird gesetzlich die Veröffentlichung eines strukturierten Qualitätsberichtes für die Leistungsdaten der Krankenhäuser vorgeschrieben.
Die Vereinbarung trat Ende 2003 zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen, dem Verband der Privaten Krankenversicherung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft unter Beteiligung der Bundesärztekammer und des Deutschen Pflegerates in Kraft.
Im Abstand von zwei Jahren wird der Stand der Qualitätssicherung insbesondere unter Berücksichtigung der weiteren gesetzlichen Vorschriften zur Qualitätssicherung krankenhausindividuell dargestellt.

Externe Qualitätssicherung
Desweiteren beteiligen wir uns gemäß §137, SGB V, an der externen Qualitätssicherung. Dabei werden für eine Reihe von Fallpauschalen die Qualität unserer Behandlungsergebnisse erfasst und verglichen.

Sinn, Zweck und Ziele

Der Qualitätsbericht bietet

  • Information und Entscheidungshilfe für Versicherte und Patienten im Vorfeld einer Krankenhausbehandlung,
  • Orientierungshilfe bei der Einweisung und Weiterbetreuung der Patienten, insbesondere für Vertragsärzte und Krankenkassen,
  • Möglichkeit Leistungen aller Art, Anzahl und Qualität nach außen transparent und sichtbar darzustellen.